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§ 12 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht

  – Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes →   – Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

Titel: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStDV
Gliederungs-Nr.: 611-10-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 UStDV – Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.