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§ 13 UStatG
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Bundesrecht
Titel: Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStatG
Gliederungs-Nr.: 29-34
Normtyp: Gesetz

§ 13 UStatG – Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

  1. 1.

    Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,

  2. 2.

    Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

  3. 3.

    für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,

  4. 4.

    für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,

  5. 5.

    für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,

  6. 6.

    für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer,

  7. 7.

    für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen

(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.

(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.