Gesetze

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§ 7 USG
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Leistungen → Abschnitt 1 – Leistungen zur Sicherung des Einkommens

Titel: Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 USG – Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.