§ 4 USG
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 USG – Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
- 1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.