§ 4 USG - Ruhen der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- Amtliche Abkürzung
- USG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-10
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
- 1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.