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§ 4 USG
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 USG – Ruhen der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

  1. 1.

    während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

  2. 2.

    während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

  3. 3.

    während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.