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§ 14 USG
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Leistungen → Abschnitt 2 – Prämien, Dienstgeld, Zuschläge

Titel: Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-10
Normtyp: Gesetz

§ 14 USG – Dienstgeld

1Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. 2Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.