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§ 23 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 23 USAusschG – Aussetzung und Auflösung

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Die Aussetzung darf nicht erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Aussetzung widerspricht. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muss gefasst werden, wenn er von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, beantragt wird. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen auflösen, es sei denn, dass ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Auflösung widerspricht.