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§ 16 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 16 USAusschG – Zwangsmittel

(1) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens verweigert, werden auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht nach dessen Ermessen Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Erzwingungshaft, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von 6 Monaten hinaus, festgesetzt sowie ihm die entstandenen Kosten auferlegt. Auf Antrag des Untersuchungsausschusses kann das zuständige Gericht die Vorführung eines Zeugen anordnen.

(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschluss des Untersuchungsausschusses, auf Verlangen der Untersuchungsausschussmitglieder, die zu den Antragstellern gehören, oder auf Verlangen eines Fünftels der Untersuchungsausschussmitglieder.

(3) Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden im Übrigen entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorsieht.