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§ 4a UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4a UrlaubsVO – Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit

Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der Urlaubsanspruch, der nicht nach § 6 Absatz 5 angespart wurde, unberührt, soweit er insbesondere aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:

  1. 1.

    Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,

  2. 2.

    durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 81 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes),

  3. 3.

    Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung oder Inanspruchnahme von Elternzeit, sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,

  4. 4.

    begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes.