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§ 4 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 UrlaubsVO – Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.

(2) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamten, die im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, steht für dieses Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu.

(4) Beamtinnen und Beamte erhalten in dem Urlaubsjahr, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel.

(6) Sind Beamtinnen und Beamte im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) oder nach § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290) für ein Jahr vom Dienst freigestellt, so gilt für das Freistellungsjahr Absatz 5 entsprechend.

(7) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamtinnen und Beamte Dienst zu tun haben. Endet der Dienst bei Wechseldienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem er begonnen hat.

(8) Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 260. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Sofern eine Minderung des Urlaubsanspruchs aufgrund § 4a nicht erfolgt ist, findet Satz 1 bei einer späteren Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage keine Anwendung. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise.

(9) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig in Schichten von unterschiedlicher Dauer zu leisten, so wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet, wobei jeder den Beamtinnen und Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) gerechnet wird. Absatz 7 findet keine Anwendung.

(10) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, werden sie ab 0,5 auf ganze Tage aufgerundet; im Übrigen bleiben sie unberücksichtigt.