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§ 15 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 UrlaubsVO – Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst

(1) Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen dient, darf, abgesehen von der Regelung in § 14, nur in ganz besonderen Fällen bis zur Höchstdauer von sechs Monaten unter Fortfall der Bezüge gewährt werden. Dient der Urlaub auch öffentlichen Belangen, können Beamtinnen oder Beamten die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten belassen werden, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur in halber Höhe. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Ausnahmen von der Höchstdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde bewilligen. Für Lehrerinnen und Lehrer an europäischen Schulen und für Lehrerinnen und Lehrer, die am Lehreraustausch mit dem Ausland teilnehmen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen.