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§ 13 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 UrlaubsVO – Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhalten sie bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der Fünf-Tage-WocheIn der Sechs-Tage-WocheZusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen104 Arbeitstagen1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagen2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagen3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagen4 Arbeitstage

(2) Verrichten Beamtinnen oder Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhalten sie

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
450 Stunden

Nachtdienst geleistet haben. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllen Beamtinnen oder Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhalten sie

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
450 5tunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
600 Stunden

Nachtdienst geleistet haben.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.