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§ 87i UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 7 – Schutz des Presseverlegers

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 87i UrhG – Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

Zu § 87i: Eingefügt durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).