§ 75 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
§ 75 UrhG – Beeinträchtigungen der Darbietung
1Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. 2Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Zu § 75: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).