Gesetze

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§ 61e UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 5a – Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 61e UrhG – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:

  1. 1.

    Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),

  2. 2.

    Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).

Zu § 61e: Eingefügt durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).