§ 61c UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 5 – Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61c UrhG – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.
Zu § 61c: Eingefügt durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3728).