Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Abschnitt 5 – Rechtsverkehr im Urheberrecht → Unterabschnitt 2 – Nutzungsrechte
§ 36d UrhG – Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
(1) 1Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.
Zu § 36d: Eingefügt durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).