§ 22 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts → 3. – Verwertungsrechte
§ 22 UrhG – Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zu § 22: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).