§ 140 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
§ 140 UrhG – Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen 3)
In das Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird nach Artikel 2 folgender Artikel 2a eingefügt:
"Artikel 2a
Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden."
3)
Bundesgesetzbl. III 440-12