§ 137p UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
§ 137p UrhG – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.
(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.
(3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.
Zu § 137p: Eingefügt durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).