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§ 137o UrhG - Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.