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§ 137o UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 137o UrhG – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

Zu § 137o: Eingefügt durch G vom 1. 9. 2017 (BGBl I S. 3346).