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§ 135a UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 135a UrhG – Berechnung der Schutzfrist (1)

1Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem In-Kraft-Treten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an berechnet. 2Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 1972 (BGBl. I S. 2081) ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes, wenn in den Fällen des § 135a des Urheberrechtsgesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht verletzt worden ist, das auf Grund dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verletzer zu einer Entschädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht berechtigt ist, wenn eine Abfindung in Geld für den Verletzten unzumutbar ist.

Zu § 135a: Eingefügt durch G vom 10. 11. 1972 (BGBl I S. 2081).