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Art. 16 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 16 UntAusLTG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.

(2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss eine Vereidigung, wegen. der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig hält.

(3) Von der Vereidigung eines Zeugen ist in entsprechender Anwendung des § 60 Ziff. 2 StPO abzusehen, wenn der Verdacht besteht, er könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages mit zur Aufgabe des Untersuchungsausschusses gehört.

(4) Bei Abgeordneten oder Mitgliedern der Staatsregierung ist in entsprechender Anwendung des § 60 Ziff. 2 StPO von der Vereidigung auch dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten- oder Ministerklage rechtfertigen könnte.