Art. 10 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Art. 10 UntAusLTG – Protokollierung
Die Verhandlungen im Untersuchungsausschuss einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlussfassung werden von Stenografen wortgetreu aufgenommen. In dem Protokoll ist auch die jeweilige Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses festzuhalten.