Art. 8 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Art. 8 UnBefG – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 6d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erhält folgende Fassung:
"§ 6d
Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes bleiben unberührt."