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Art. 7 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UnBefG
Gliederungs-Nr.: 871-3
Normtyp: Gesetz

Art. 7 UnBefG – Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 45a Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes erhält folgende Fassung:

"(6) Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes bleiben unberührt."