Art. 7 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Art. 7 UnBefG – Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 45a Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes erhält folgende Fassung:
"(6) Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes bleiben unberührt."