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Art. 6 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UnBefG
Gliederungs-Nr.: 871-3
Normtyp: Gesetz

Art. 6 UnBefG – Änderung der Reichsversicherungsordnung

§ 175 Nr. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:

  1. "3.

    Personen, für die bei Beginn des Semesters, für das sie sich an der Hochschule einschreiben oder zurückmelden, oder für die im Zeitpunkt der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht oder durch einen Anspruch nach § 10 Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c oder Abs. 5 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften ausgeschlossen ist, es sei denn, für ihre unterhaltsberechtigten Ehegatten oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder besteht kein Anspruch auf Familienkrankenpflege."