Art. 5 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Art. 5 UnBefG – Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.