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§ 8 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person

Titel: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-13-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 UmwStG – Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen (1)

(1) 1Wird das übergehende Vermögen nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, so sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu ermitteln. 2§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und § 7 gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3, § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006