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§ 16 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)

Titel: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-13-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 UmwStG – Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft (1)

1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 3Ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.

(1) Red. Anm.:
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006