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§ 96 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 96 UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.