§ 96 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 96 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.