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§ 92 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 92 UmwG – Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.

Zu § 92: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).