Umwandlungsgesetz (UmwG)
Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 82 UmwG – Vorbereitung der Generalversammlung
(1) 1Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind.
Zu § 82: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 11. 7. 2011 (BGBl I S. 1338) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434).