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§ 65 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 UmwG – Beschluss der Hauptversammlung

(1) 1Der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) 1Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. 2Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 3Für diesen gilt Absatz 1.