§ 53 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 53 UmwG – Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.