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§ 45d UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 45d UmwG – Beschluss der Gesellschafterversammlung

(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2) 1Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. 2Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Zu § 45d: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).