§ 329 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
§ 329 UmwG – Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
1Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. 3Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.
Zu § 329: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).