Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 321 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 321 UmwG – Spaltungsfähige Gesellschaften

1An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie

  1. 1.

    nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und

  2. 2.

    ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

2§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

Zu § 321: Neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).