§ 304 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Sechster Abschnitt – Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 304 UmwG – Wirksamwerden des Formwechsels
1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.