Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 304 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Sechster Abschnitt – Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 304 UmwG – Wirksamwerden des Formwechsels

1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.