Gesetze

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§ 280 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 280 UmwG – Wirkungen des Formwechsels

1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. 2§ 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.