§ 254 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 254 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
Zu § 254: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).