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§ 253 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 253 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses

(1) 1In dem Formwechselbeschluss muss auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. 2Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

(2) 1Der Formwechselbeschluss muss die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2In dem Beschluss kann auch bestimmt werden, dass jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

Zu § 253: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).