§ 214 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§ 214 UmwG – Möglichkeit des Formwechsels
(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft können die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben.
Zu § 214: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024), geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).