§ 210 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 210 UmwG – Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder dass die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Zu § 210: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).