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§ 182 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen → Erster Unterabschnitt – Vollübertragung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 182 UmwG – Unterrichtung der Mitglieder

1Sobald die Vermögensübertragung wirksam geworden ist, hat das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers allen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört haben, den Wortlaut des Vertrags in Textform mitzuteilen. 2In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Gegenleistung zu verlangen.

Zu § 182: Berichtigt am 22. 3. 1995 (BGBl I S. 428), geändert durch G vom 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542).