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§ 181 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen → Erster Unterabschnitt – Vollübertragung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 181 UmwG – Gewährung der Gegenleistung

(1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlussfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.

(2) 1In dem Beschluss, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, dass bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehört hat. 2Ferner sind in dem Beschluss die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist.

(3) 1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Gegenleistung in gleicher Höhe. 2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

  1. 1.
    die Höhe der Versicherungssumme,
  2. 2.
    die Höhe der Beiträge,
  3. 3.
    die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
  4. 4.
    der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
  5. 5.
    der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
  6. 6.
    die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.