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§ 158 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns → Dritter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Neugründung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 158 UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.