§ 156 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns → Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
§ 156 UmwG – Haftung des Einzelkaufmanns
1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.