§ 153 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns → Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153 UmwG – Ausgliederungsbericht
Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann nicht erforderlich.