Gesetze

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§ 153 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns → Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 153 UmwG – Ausgliederungsbericht

Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann nicht erforderlich.