§ 121 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 121 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.