Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 117 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 117 UmwG – Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Zu § 117: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).